2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen vom Vorwurf der Urkundenfälschung. Die Verfahrenskosten seien der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Straf- und Zivilklägerin stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen (pag. 456).