Die für das Verfahren relevanten Teile der Unterlagen wurden zu den Akten genommen (pag. 375 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden den Parteien Kopien ausgehändigt. An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 445 ff.). Ebenfalls zur Sache einvernommen wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung die Straf- und Zivilklägerin (pag. 438 ff.) sowie C.________, kriminaltechnischer Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD), als sachverständiger Zeuge (pag. 432 ff.).