Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juni 2014 (.________) für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug werde nicht widerrufen. Für das Widerrufsverfahren wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin (vgl. dazu E. 5 hiernach) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. I.- III. S. 2 f. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 270 f.).