14 hiervor ausgeführt, stellt der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, indem er sich wiederholt nicht an die hier geltenden Verkehrsregeln halten konnte und zuletzt in sehr verwerflicher Weise missachtete. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung sind damit erfüllt. Vor dem Hintergrund, dass die Landesverweisung vorliegend ausgesprochen wurde und die Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt sind, erweist sich Letztere auch als verhältnismässig. Die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben. 22. Weitere Verfügungen