d SIS-II-Verordnung. Er wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen qualifiziert grober Verletzungen von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG – was mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu vier Jahren geahndet wird – zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Wie bereits unter Ziff. 14 hiervor ausgeführt, stellt der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, indem er sich wiederholt nicht an die hier geltenden Verkehrsregeln halten konnte und zuletzt in sehr verwerflicher Weise missachtete.