Rechtsanwältin B.________ wird gestützt darauf für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 18 Stunden, ausmachend CHF 4'226.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'226.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen