Diesen Aufwand erachtet die Kammer mit Blick auf den Umfang sowie die Schwierigkeit der Sache als übersetzt. Konkret gekürzt werden der geltend gemachte Aufwand «Vorbereitung Berufungsverhandlung inklusive Aktenstudium und Rechtsabklärung» von 480 Minuten auf 360 Minuten, ausmachend sechs Stunden, zumal im Plädoyer lediglich die Ausführungen zur Strafzumessung sowie zur Landesverweisung neu waren, alles weitere jedoch den Ausführungen im Plädoyer des erstinstanzlichen Verfahrens entsprach.