35 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 9. März 2022 machte Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 24.33 Stunden geltend (pag. 808). Diesen Aufwand erachtet die Kammer mit Blick auf den Umfang sowie die Schwierigkeit der Sache als übersetzt.