20. Entschädigung 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde gestützt auf die Kostennote vom 17. Februar 2021 festgesetzt, welche – nach Korrektur der Dauer der Verhandlung durch die Vorinstanz – zu keinen (weiteren) Bemerkungen Anlass gibt (pag. 550.5 ff.). Rechtsanwältin B.________ wird demnach für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'217.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) entschädigt.