Dieser Fehler ist entsprechend zu korrigieren. 19.2 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13'537.10, werden zufolge Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 19.3 Oberinstanzliches Verfahren