18. Dauer der Landesverweisung Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung verweist die Kammer integral auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 597 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz ausge- 34 sprochene Dauer von drei Jahren, welche dem gesetzlichen Minimum entspricht, ist nicht zu beanstanden. Eine Erhöhung würde überdies dem Verschlechterungsverbot zuwiderlaufen. VI. Kosten und Entschädigung