Gestützt auf diese Erwägungen sind die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an der Fernhaltung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib im Ergebnis höher zu gewichten. Die Landesverweisung ist anzuordnen. 17. Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung vorliegend und soweit ersichtlich nicht entgegen. Die Vollzugsbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt nochmals zu prüfen haben, ob Hindernisse im Sinne von Art. 66d StGB der ausgesprochenen Landesverweisung entgegenstehen.