Von einer stabilen familiären Situation, aus welcher der Beschuldigte herausgerissen würde, kann mit Blick auf das Gesagte jedenfalls nicht gesprochen werden. Zu seiner Familie – mithin zu seinen Eltern und Brüdern – pflegt der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen ein gutes Verhältnis (pag. 763 Z. 32 ff. und Z. 41 ff.). Ein Landesverweis würde jedoch auch dieses Verhältnis nicht allzu sehr beeinträchtigen, zumal die Eltern im Kosovo nach wie vor über ein Haus verfügen und dort auch regelmässig Zeit verbringen («wenn es wärmer wird», vgl. pag. 763 Z. 38). Der Kontakt zu den Eltern könnte damit zweifelsohne aufrechterhalten werden.