33 kann. Während die Verteidigung oberinstanzlich zudem davon sprach, der Beschuldigte habe «die Kurve gekriegt», weil er unter anderem bei G.________ ausgezogen sei und eine eigene Wohnung suche (pag. 784), gab der Beschuldigte gegenüber der Kammer zu Protokoll, er wohne [inskünftig] vielleicht wieder mit ihr zusammen, sie müssten nochmals ganz genau darüber reden (pag. 762 Z. 28 ff.). Von einer stabilen familiären Situation, aus welcher der Beschuldigte herausgerissen würde, kann mit Blick auf das Gesagte jedenfalls nicht gesprochen werden.