Ferner ist zu beachten, dass gemäss Vereinbarung vom 19. Januar 2022 die langfristige Regelung des Besuchsrechts (jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Vater) erst zur Anwendung gelangt, wenn der Beschuldigte über eine eigene Wohnung verfügt, was in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse – dem Beschuldigten stehen nach Abzug der Unterhaltszahlungen monatlich noch knapp CHF 1'400.00 zur Verfügung, wovon er jedoch auch noch Schulden abzahlen will (pag. 775 Z. 24 ff.) – in absehbarer Zeit noch nicht der Fall sein dürfte.