765 Z. 22 ff. und pag. 766 Z. 3 ff.) – nicht immer nach, was sich einerseits aus der gemäss Ziff. 10 der Vereinbarung vom 19. Januar 2022 festgehaltenen Restschuld von CHF 9'000.00 ergibt (vgl. pag. 803), andererseits aber auch aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 765 f. Z. 26 ff.). Die finanzielle Unterstützung war damit nicht von Beginn weg und auch nicht immer da, weshalb der Einwand der Verteidigung, wonach die Kinder auch in finanzieller Hinsicht von ihrem Vater abhängig seien (pag. 785), zumindest zu relativieren ist.