Die Kammer verkennt keineswegs, dass die gemäss Vereinbarung vom 19. Januar 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge des Beschuldigten für seine beiden Kinder bei einem Landesverweis wegfallen könnten. Relativierend ist dazu jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte erst seit kurzem – mithin erst seit der Unterzeichnung einer ersten Vereinbarung im September 2021 – seinen Pflichten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen regelmässig nachkommt, obwohl er gemäss Angaben seiner Verteidigung im oberinstanzlichen Plädoyer seit Jahren bei seinem Bruder J.________ arbeitet (pag. 784). Vorher kam der Beschuldigte dieser Pflicht – entgegen seiner Aussagen (pag. 765 Z. 22 ff.