779 Z. 6 ff.). Zu G.________ pflege er, so der Beschuldigte, seit dem abgeschlossenen Zivilverfahren und seitdem eine Vereinbarung bestehe eine bessere Beziehung. Sie hätten viel Kontakt und er sei oft bei ihr, auch wegen der Kinder (pag. 779 Z. 3 ff.). Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten liegt demgegenüber darin, weitere strafbare Handlungen seinerseits (insbesondere im Bereich des Strassenverkehrsrechts) zu verhindern und die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahren zu können.