Die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund insgesamt als negativ zu bezeichnen. Der Beschuldigte befindet sich seit 30 Jahren in der Schweiz und spricht bzw. schreibt auch die hiesige Landessprache (inkl. Mundart). Von einem hohen Grad gesellschaftlicher Integration kann nach Überzeugung der Kammer dennoch nicht gesprochen werden. Wie bereits ausgeführt, wohnt der Beschuldigte mit seinen Eltern in einer Wohnung, welche einem der Brüder gehört. Der Beschuldigte ist zwar in beruflicher Hinsicht halbwegs integriert, wobei gleichzeitig nicht zu verkennen ist, dass es sich dabei um eine Arbeitsstelle im Betrieb eines Familienangehörigen handelt.