Was die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten anbelangt, ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass seit der erstinstanzlichen Verhandlung keine weiteren Strafregistereinträge erfolgten. Gegen eine positive Persönlichkeitsentwicklung spricht indes, dass der Beschuldigte kaum etwas aus eigener Kraft auf die Beine zu stellen vermag, sondern in erster Linie auf seine Familie angewiesen zu sein scheint. So verfügt er beispielsweise nicht über eine eigene Wohnung, sondern wohnt bei seinen Eltern. Diese Wohnung wiederum gehört ebenfalls einem Familienmitglied, nämlich einem seiner Brüder.