775 Z. 11 ff.). Die Kammer konnte sich ungeachtet dieser Beteuerungen nicht des Eindrucks entwehren, dass sich der Beschuldigte seiner finanziellen Situation nicht ernsthaft bewusst war. Trotz Anstellung als Hilfsarbeiter bei der Firma seines Bruders ist diese als äusserst prekär zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen auch pag. 775 Z. 1 ff.).