Oberinstanzlich führte der Beschuldigte auf entsprechende Fragen hin ebenfalls aus, er wisse, dass er Schulden habe und er wolle, dass das wieder geklärt werde. Wie hoch die Summe seiner Schulden war, wusste der Beschuldigte allerdings nicht, führte aber gleichzeitig aus, es könne nicht sein, dass er CHF 15'000.00 Schulden bei der Gemeinde L.________ habe. Auf Vorhalt, wonach er auch bei einer Bank über CHF 60'000.00 Schulden habe, gab der Beschuldigte an, er sei dran, er zahle immerhin jeden Monat etwas (pag. 775 Z. 11 ff.).