Der Beschuldigte ist ganz offensichtlich der Meinung, sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten zu müssen. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung sowie der Frage des Vollzuges ausgeführt, sind über den Beschuldigten drei einschlägige Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsrechts verzeichnet. Hängig ist nebst dem vorliegenden Verfahren zudem ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung sowie Fälschung von Ausweisen (pag. 705 ff.). Die Vorstrafen zeugen zusammen mit den im vorliegenden Verfahren beurteilten Vorwürfen von der hartnäckigen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten und davon, dass er sich an die hiesige Rechtsordnung weder halten kann noch halten will.