___ und ________, pag. 749) und auch während des Entzugs seines Führerausweises immer wieder mit einem Auto unterwegs war (vgl. S. 4 des Gutachtens), was seine Haltung gegenüber Sanktionen eines Rechtsstaates anschaulich aufzeigt (so auch die Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Plädoyer, pag. 787). Mit anderen Worten liess sich die Gefahr durch den Entzug des Führerausweises keineswegs bannen. Der Beschuldigte ist ganz offensichtlich der Meinung, sich nicht an die geltende Rechtsordnung halten zu müssen.