Bei der qualifiziert groben Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt es sich zudem um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB; die Strafandrohung lautet auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren (Art. 90 Abs. 3 StGB). Das Verschulden des Beschuldigten wurde unter Ziff. 12.1 hiervor zwar noch im untersten Bereich angesiedelt, da der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG weit ist. Dennoch gefährdete der Beschuldigte mit seinem rücksichtslosen Verhalten die Rechtsgüter der Verkehrssicherheit sowie mittelbar von Leib und Leben der Strassenbenützer und deren Eigentum erheblich und schaffte signifikante Gefahren.