14. Öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten Unter dem Titel der Schwere der vorgeworfenen Delikte ist vorliegend und wie eingangs dieses Kapitels bereits erwähnt festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wird. Die Strafe liegt damit ohne Weiteres über der von der Botschaft geforderten Mindesthöhe von sechs bzw. 12 Monaten gemäss Lehre. Bei der qualifiziert groben Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt es sich zudem um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB;