66abis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massgebend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Landesverweisung erst ab einer Mindeststrafe von sechs Monaten die Regel darstellen (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013, S. 6001 f.). Diese Mindeststrafgrenze soll jedoch gleichzeitig nicht absolut gelten und das Gericht soll bereits bei einer tieferen Strafe eine Landesverweisung aussprechen können, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib im Land überwiegen (BBl 2013, S. 6028).