2018, N 2 zu Art. 66abis StGB). Anlasstat muss somit ein Verbrechen oder Vergehen sein, das nicht von Art. 66a StGB erfasst ist (BERTOSSA, a.a.O., N 2 zu Art. 66abis StGB). Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zielt insbesondere auf Kriminaltouristen und Wiederholungstäter. Die gesetzgeberische Wertung, welche in Art.