13. Theoretische Grundlagen der fakultativen Landesverweisung Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei weniger schwereren Delikten eine Landesverweisung anordnen können (BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 66abis StGB).