V. Landesverweisung Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger des Kosovo und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66abis StGB. Er wurde vorliegend wegen eines Verbrechens, welches nicht vom Deliktskatalog von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das hier zu beurteilende Delikt wurde zudem am 1. März 2017 und damit nach Inkraftsetzung von Art. 66abis StGB begangen. Die fakultative Landesverweisung ist damit zu prüfen.