Der Beschuldigte ist hoch verschuldet, darf keine Motorfahrzeuge fahren und ist für zwei Kinder unterhaltspflichtig. All dies hielt ihn dennoch nicht davon ab, einen ________ (Automarke) für monatlich CHF 550.00 zu leasen (vgl. pag. 769 Z. 41 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwar über eine Arbeitsstelle verfügt, wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass er diese lediglich seinem Bruder J.________ zu verdanken hat, welcher ihn in seiner Firma als Hilfsmitarbeiter angestellt hat. Abschliessend ist sodann festzuhalten, dass beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht in sein Fehlverhalten auszumachen sind.