weswegen es bereits zu mehreren Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt gekommen war (zuletzt im Jahr 2020, vgl. Akten BJS ________). Von einer stabilen familiären Situation kann, nicht zuletzt mit Blick auf die letzte Fernhalteverfügung gegen den Beschuldigten, welche bis am 26. Januar 2021 verlängert worden war (vgl. Akten BJS ________), keine Rede sein. Dem aktuellsten Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten sind sodann nach wie vor zahlreiche offene Betreibungen zu entnehmen (pag. 743 ff. und pag. 751 f.). Der Beschuldigte ist hoch verschuldet, darf keine Motorfahrzeuge fahren und ist für zwei Kinder unterhaltspflichtig.