Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in die Beurteilung, ob einem Beschuldigten der voll- oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, nebst dem Vorleben und dem Leumund auch alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist zur Legalprognose des Beschuldigten nebst den einschlägigen Vorstrafen sowie der fehlenden Auseinandersetzung mit den Delikten festzuhalten, dass er sein Leben insgesamt nicht in den Griff zu bekommen scheint. Mit G.________ pflegt er eine Beziehung, welche von Hochs und Tiefs geprägt ist und