Gegen die Aussicht der Bewährung spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Beschuldigte nach wie vor bzw. überwiegend mit seinen Eltern zusammenlebt, obschon er anlässlich der verkehrspsychologischen Begutachtung erklärt hatte, es sei deshalb zu diesen Verfehlungen gekommen, weil er seinen Vater daheim gehabt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in die Beurteilung, ob einem Beschuldigten der voll- oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann, nebst dem Vorleben und dem Leumund auch alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).