Was die Nennung künftiger Strategien zur Legalbewährung anbelange, bleibe der Beschuldigte im Oberflächlichen, Allgemeinen haften. Seine Motivation scheine sich vordergründig auf das Vermeiden von weiteren Unannehmlichkeiten zu beziehen. Über eine reine Absichtserklärung komme er jedoch nicht hinaus, zielführende und tragfähige Strategien bleibe er schuldig (S. 13 des Gutachtens). Auch diese Ausführungen sprechen gegen das Stellen einer günstigen Prognose.