Dieser Umstand spricht nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte trotz Sanktionen und Ausweisentzug immer wieder mit dem Auto unterwegs war bzw. fuhr, nicht für eine günstige Prognose. Frau X.________ hielt in ihrem verkehrspsychologischen Gutachten abschliessend ebenfalls fest, der Beschuldigte habe bereits zahlreiche Sanktionen und Hilfeleistungen erfahren, habe aber dennoch nicht die nötigen Lehren daraus zu ziehen vermocht. Auch die insgesamt 24 Stunden Verkehrstherapie im Einzelsetting hätten nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Was die Nennung künftiger Strategien zur Legalbewährung anbelange, bleibe der Beschuldigte im Oberflächlichen, Allgemeinen haften.