Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und auch bereits hiervor mehrfach erwähnt wurde, sind aus dem aktuellsten Strafregisterauszug des Beschuldigten vier Vorstrafen ersichtlich. Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass es sich um überwiegend einschlägige Vorstrafen – mithin solche aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts – handelt, sondern auch, dass dabei jeweils Geldstrafen ausgefällt wurden, für welche der bedingte Vollzug offenbar nicht mehr gewährt werden konnte.