42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und auch bereits hiervor mehrfach erwähnt wurde, sind aus dem aktuellsten Strafregisterauszug des Beschuldigten vier Vorstrafen ersichtlich.