5 bereits erwähnt, ist die Kammer mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsgebot gebunden. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 12.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).