24 12.5 Konkretes Strafmass Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen resultiert für die qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln sowie das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten. Wie eingangs unter Ziff. 5 bereits erwähnt, ist die Kammer mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsgebot gebunden.