Die Anklageschrift datiert ebenfalls vom 7. Februar 2020, die erstinstanzliche Verhandlung fand am 17. Februar 2021 statt (pag. 362 ff. sowie pag. 524 ff.). Mit Blick auf diesen zeitlichen Ablauf wird ersichtlich, dass das Verfahren während rund 26 Monaten bzw. zwei Jahren und zwei Monaten – mithin vom Beweisantrag des Beschuldigten bis zum Entscheid darüber – stillstand und keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Dieser Unterbruch lässt sich mit dem Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht vereinbaren, weshalb die Strafe zu mindern ist.