O., N 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wie die Verteidigung oberinstanzlich zu Recht monierte, ist die Strafe aufgrund der übermässig langen Verfahrensdauer angemessen zu mindern bzw. mit mehr als einer Reduktion von lediglich einem Monat zu berücksichtigen (pag. 783). Der hier zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 1. März 2017. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 erachtete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung als vollständig und gab dem Beschuldigten gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO