, Z. 265 und Z. 270 ff.). Insbesondere an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Oktober 2017 zeigte er sich störrisch, wurde immer wieder laut und musste von der befragenden Staatsanwältin dazu aufgefordert werden, sich zu beruhigen (pag. 112 Z. 94, pag. 117 Z. 309 f.). Reue oder Einsicht in die Tat sind beim Beschuldigten bis heute nicht feststellbar. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten gestützt auf diese Ausführungen und entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht auszumachen; diese ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen straferhöhend aus.