Für die Täterkomponenten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 593, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Leumundsbericht vom 11. Februar 2022 wuchs der Beschuldigte als eines von fünf Kindern bei seinen Eltern auf. 1992 zog die Familie (definitiv) in die Schweiz (pag. 699). Aktuell wohnt der Beschuldigte teilweise bei G.________ [in D.________], teilweise bei seinen Eltern [in L.________]. In D.________ habe er sich abgemeldet, weil er wieder zu den Eltern gewollt habe. Jetzt, wo er es mit G.________ wieder besser habe, müsse er es mit ihr wieder klären und genau