rechtfertigt sich daher, eine höhere Strafe als die in den VBRS-Richtlinien empfohlene auszusprechen. Gestützt darauf sowie aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesem Delikt nicht lediglich um ein Begleitdelikt handelt, ist die Strafe zu 2/3, mithin mit 16 Tagen, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 12.1.3 zu asperieren. Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich demnach vorerst, das heisst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, auf 14 Monate und 16 Tage. 12.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.