SVG mindestens 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 600.00 vorsehen, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 24 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Den Auszügen Administrative Massnahmen (ADMAS) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits mehrfach ein Motorfahrzeug fuhr, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war (pag. 240 ff.). Gemäss verkehrspsychologischem Gutachten weist er zudem eine hohe Rückfallgefahr für Delikte im Strassenverkehrsbereich auf (vgl. S. 13 des Gutachtens).