Der Beschuldigte hätte sich jederzeit eines Besseren besinnen und die geltenden Verkehrsregeln einhalten können – dies selbstverständlich unter der Prämisse, dass er überhaupt hätte ein Motorfahrzeug fahren dürfen. 12.1.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist zwar festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten als klar verwerflich zu bezeichnen ist. Wie bereits unter Ziff. 12.1.1 hiervor erwähnt, ist das Tatverschulden mit Blick auf den weiten Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG jedoch nach wie vor im untersten Bereich des Verschuldens anzusiedeln.