21 1. März 2017 kaum geschlafen hatte (von 03:22 Uhr [letzter Antennenstandort gemäss Auswertung, CD pag. 235] bis 05:20 Uhr [Beginn Arbeitsschicht am 1. März 2017]). Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich jederzeit eines Besseren besinnen und die geltenden Verkehrsregeln einhalten können – dies selbstverständlich unter der Prämisse, dass er überhaupt hätte ein Motorfahrzeug fahren dürfen.