SVG ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten dennoch im untersten Bereich anzusiedeln. 12.1.2 Subjektives Tatverschulden Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus höchst egoistischen Beweggründen handelte. Die begangenen Handlungen (Anstacheln zum gegenseitigen Beschleunigen, waghalsige Überholmanöver, deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und massiv zu geringe Abstände) erfolgten ganz bewusst. Der Beschuldigte war in seiner Fähigkeit, sich korrekt zu verhalten, zu keiner Zeit eingeschränkt.