Diese Manöver zeugen davon, dass beim Beschuldigten keinerlei Skrupel vorlagen, insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Vorfall zu einer Tageszeit ereignete, wo reges Verkehrsaufkommen herrschte (kurz vor 16:00 Uhr) und die Strecke zudem teilweise in einem Tunnel zurückgelegt wurde. Nichts zu ändern vermag daran die Tatsache, dass sich das Geschehen innert weniger Minuten abgespielt hatte (so die Verteidigung im oberinstanzlichen Plädoyer, pag. 782). Aufgrund des weiten Strafrahmens von Art. 90 Abs. 3 SVG ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten dennoch im untersten Bereich anzusiedeln.